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BFH 30.10.1996 II R 12/92

Bewertung; | Rohrleitung zum Transport von Rohöl als Betriebsstätte i. S. von § 12 AO (§§ 95 Abs. 1, 97 Abs. 3, 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG 1965)

Dem zur Feststellung des Einheitswerts des BV einer niederländischen AG sind folgende Leitsätze beigegeben: (1) Eine unterirdisch verlaufende Rohrleitung stellt eine ,,feste'' Geschäftseinrichtung i. S. des § 12 Satz 1 AO dar. Der Betriebsstättenbegriff erfordert nicht, daß die Geschäftseinrichtung oder Anlage einen Bezug zur Erdoberfläche hat und deshalb dort auch sichtbar sein muß. (2) Eine Anlage oder Geschäftseinrichtung dient der Tätigkeit eines Unternehmens i. S. von § 12 Satz 1 AO, wenn der Unternehmer diese für eine gewisse Dauer zu unternehmerischen Zwecken benutzt. Diese Voraussetzungen liegen bereits beim bloßen Durchleiten (Transport) von Rohöl durch eine Pipeline vor.

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