Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2282 A - St 32 3

Freiwillige Beiträge zur privaten Krankenversicherung von Beamtenanwärtern

Das  – entschieden, dass die Einbeziehung von gesetzlichen Pflichtbeiträgen des Kindes zur Sozialversicherung in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt.

Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen (vgl. BStBl 2005 I S. 1027).

Das Gleiche gilt für die Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte nach § 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG im Hinblick auf die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.

Zur Frage des Abzugs freiwilliger Beiträge von Beamtenanwärtern zur privaten Krankenversicherung sind unter den Az. III R 72/05 und III R 74/05 zwei Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig.

Gleichgelagerte Rechtsbehelfe sind daher gemäß § 363 Abs. 2 AO entsprechend ruhen zu lassen.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2282 A - St 32 3

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 1347 Nr. 25
StBW 2006 S. 8 Nr. 12
LAAAB-83894