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BGH 21.11.1996 IX ZR 159/95
Steuerberatung; | Verjährung des Vergütungsanspruchs
Der Vergütungsanspruch des Steuerberaters verjährt in zwei Jahren (§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB); die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Vergütung nach § 7 StBGebV fällig geworden ist (§§ 198, 201 BGB), unabhängig davon, ob der Steuerberater seinem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat ().