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Allgemeine Geschäftsbedingungen; | einmal wiederholte Anwendung einer Vertragsklausel
Wann eine Vertragsbedingung ,,für eine Vielzahl'' von Verträgen i. S. des § 1 AGBG vorformuliert ist, muß im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden. Die nur einmal wiederholte Anwendung einer Vertragsklausel rechtfertigt für sich allein nicht die Vermutung der Absicht, für viele Fälle vorzuformulieren. Nach § 1 AGBG ergibt sich die Eigenschaft als AGB aus der Vorformulierung für viele Verträge, nicht aber für die Ausschreibung gegenüber mehreren Bietern, die auf den Abschluß nur eines Vertrages abzielt (). Nach § 24a Nr. 2 AGBG, angefügt durch das am in Kraft getretene Änderungsgesetz (BGBl I S. 1013), sind die §§ 5, 6 und 8 bis 12 AGBG auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmalige...