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FG Köln 16.03.2006 2 K 1139/02, NWB direkt 20/2006 S. 5

Erstattung von Kapitalertragsteuer

Die in § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um die Steuerentlastung zu versagen. Das Merkmal der „Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Aktivität” ist bereits dadurch erfüllt, dass eine Holdinggesellschaft nicht nur eine einzige Beteiligung, sondern mehrere Beteiligungen hält. Zwar reicht das reine Halten von Beteiligungen nicht zur Annahme einer eigenen wirtschaftlichen Aktivität der zwischengeschalteten Gesellschaft aus, aber die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben als geschäftsleitende Holding oder als Finanzierungsgesellschaft muss insoweit ausreichen. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich bereits daraus, dass die vorgenannten Tätigkeiten von der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon bisher als für die Annahme einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ...

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