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FG Düsseldorf 02.03.2006 11 K 2589/05 E, NWB direkt 20/2006 S. 5

Aufwendungen wegen Pollenallergie als außergewöhnliche Belastung

Krankheitskosten können auch dann als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sein, wenn der Nachweis der Notwendigkeit der durchgeführten Maßnahme erst durch ein nachträglich ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest geführt wird. Durch die gegenteilige Rechtsprechung des BFH wird der Anwendungsbereich des § 33 EStG zu Lasten des Steuerpflichtigen ohne gesetzliche Grundlage und ohne zwingenden Grund eingeschränkt.

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