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FG Brandenburg 17.08.2005 2 K 113/04, NWB direkt 20/2006 S. 4

Zuschätzung von Betriebseinnahmen und Entnahmen durch Betriebsprüfer

Ein nach dem nach Durchführung einer Betriebsprüfung und noch vor Ergehen der Änderungsbescheide gestellter Antrag auf Bilanzänderung steht in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der durch den Betriebsprüfer vorgenommenen Bilanzberichtigung. Auch eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen und Entnahmen durch den Betriebsprüfer stellt eine Bilanzberichtigung dar. Folglich bemisst sich auch in einem solchen Fall der Änderungsrahmen für die Bilanzänderung nach dem in der Bilanz vor der Außenprüfung und dem in der Prüferbilanz ausgewiesenen Gewinn. Die Ehefrau ist als Betreiberin eines in der ehemaligen DDR gelegenen Hotels nicht zur Vornahme von Absetzungen für Abnutzung auf für Zwecke des Hotels genutzte Gebäude (Garagen und Schwimmbad) berechtigt, wenn sie nach dem bei ...

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