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BGH 15.12.2005 III ZR 424/04, NWB 20/2006 S. 161

Zivilrecht | Zur Prospekthaftung eines Wirtschaftsprüfers durch Testaterteilung

Beschränkt sich die Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers bei Erstellung eines Prospekts (im entschiedenen Fall zur Herausgabe von Genussrechten) auf die Erteilung eines Bestätigungsvermerks bzw. auf die Erklärung, dass im Folgejahr keine abweichende Beurteilung zu erwarten sei, kann sich eine Haftung des Prüfers nur im Hinblick auf die Richtigkeit des Testats bzw. der abgegebenen Erklärung ergeben. Eine weitergehende Garantenpflicht zur Aktualisierung der Bestätigung oder Erklärung bei sich nachträglich verschlechternder Lage des Unternehmens besteht nicht. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften sind nur eine Rechnungslegungsprüfung, nicht aber eine umfassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung (). – An...

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