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NWB Nr. 20 vom Seite 1713 Fach 30 Seite 1641

Zur freien Vortragstätigkeit eines Steuerberaters

Berufsrechtlich Erlaubtes, Unerlaubtes und Geduldetes

Heinz Richter

Steuerberater haben in erster Linie die Aufgabe, ihre Mandanten in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten (§ 33 StBerG). Welche weiteren Tätigkeiten mit dem Beruf des Steuerberaters zu vereinbaren sind, ergibt sich aus einer nicht erschöpfenden Aufzählung in § 57 StBerG. Danach ist u. a. eine freie Vortragstätigkeit mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbar, soweit sie unter Verzicht auf berufswidrige Werbung ausgeübt wird. Trotz der klaren gesetzlichen Aussage haben sich in der Praxis dazu zahlreiche Zweifelsfragen ergeben, die hier aufgezeigt und bewertet werden.

I. Freie Vortragstätigkeit für Dritte als Veranstalter

1. Die freie Vortragstätigkeit

Die gesetzlich zulässige freie Vortragstätigkeit eines Steuerberaters besagt sicherlich nicht, dass der Steuerberater seinen Vortrag frei halten muss. Im Gegenteil: Je mehr sich der Vortragende bei einem Fachvortrag an sein Manuskript bzw. an den Text, der den Zuhörern i. d. R. vorliegenden Arbeitsunterlage hält, je eher kann er Missverständnisse, die sich beim Zuhörer einstellen können, sofort aufklären und seinen Text entsprechen...

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