BFH Beschluss v. - IV B 80/04

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder (3.) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Weder haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausdrücklich einen Zulassungsgrund bezeichnet noch lässt sich ihren Darlegungen entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus einem der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorliegend erfüllt wären.

2. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt und die im konkreten Streitfall voraussichtlich geklärt werden kann (, BFH/NV 2002, 217).

a) Dafür genügt die Behauptung nicht, es bedürfe der Klärung der Rechtsfragen, ob die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Änderung des Steuerbescheides nach § 164 Abs. 2 AO 1977 darstelle und die Erweiterung eines bestehenden erstmaligen Vorläufigkeitsvermerks zulässig sei.

Denn die Kläger haben nicht dargelegt, warum die Frage, ob die Aufhebung des Vorbehalts gemäß § 164 Abs. 3 AO 1977 eine Änderung des Steuerbescheides nach § 164 Abs. 2 AO 1977 darstelle, vorliegend klärungsbedürftig sein soll. Im Übrigen ergibt sich aus dem Gesetz, dass eine Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden kann, solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist (§ 164 Abs. 2 Satz 1 AO 1977), dass der Vorbehalt jederzeit aufgehoben werden kann und dass die Aufhebung einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 164 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO 1977).

b) Sollten die Kläger die Rechtsfrage gemeint haben, ob eine nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 zulässige Änderung der Steuerfestsetzung vorliegt, wenn die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Steuer später nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 für vorläufig erklärt wird, so ist diese Frage ebenfalls nicht klärungsbedürftig, weil sie offenkundig so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (vgl. u.a. Klein/ Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 165 Rz. 12; Pahlke/Koenig/ Cöster, Abgabenordnung, § 165 Rz. 31). Ausführungen dazu, warum diese Frage umstritten und klärungsbedürftig sein soll, haben die Kläger auch selbst nicht gemacht. Ebenso wenig haben sie dargelegt, warum eine Abweichung von dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom IV A 4 -S 0338- 13/95 (BStBl I 1995, 264) vorliegen soll und warum diese ihrer Ansicht nach ggf. eine Klärung durch den BFH erfordert.

c) Vorliegend kommt es auch nicht auf die Frage an, ob ein nach einer Außenprüfung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Steuerbescheid für vorläufig erklärt werden kann. Denn anders als in dem von den Klägern angeführten Verfahren X R 22/01 wurden vorliegend die erstmaligen Steuerbescheide schon vor Durchführung der Außenprüfung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen; die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung verbunden mit der Vorläufigkeitserklärung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 erfolgte nach der Außenprüfung. Im Übrigen hat der (BFH/NV 2005, 322) entschieden, dass eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 auch dann wirksam ist, wenn die vorherige Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, die erst nach Abschluss einer Außenprüfung erfolgt war, rechtswidrig aber bestandskräftig war.

d) Schließlich ist auch nicht erkennbar, warum vorliegend die Frage klärungsbedürftig sein soll, ob die Erweiterung eines bestehenden erstmaligen Vorläufigkeitsvermerks zulässig ist. Denn darum ging es im Streitfall nicht. Rechtsgrundlage für die Erweiterung der Vorläufigkeit wegen der Frage der Liebhaberei war nicht die zuvor bereits im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bestehende Vorläufigkeit der Steuerbescheide, sondern der Umstand, dass diese unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren und deshalb nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 geändert werden konnten.

3. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO erfordert, dass nicht nur das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, bezeichnet wird, sondern auch der Rechtssatz, den das FG falsch ausgelegt oder angewandt haben soll (Senatsbeschluss vom IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).

Dafür genügt der Hinweis auf das Senatsurteil vom IV R 64/83 (BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648) nicht. Denn es ist nicht erkennbar, ob und ggf. in welchen Fragen das FG-Urteil nach Auffassung der Kläger von dieser Entscheidung abgewichen sein soll. Das FG hat im angefochtenen Urteil ausführlich begründet, warum die vorläufige Steuerfestsetzung vorliegend im Hinblick auf die ungewisse Tatsache der Gewinnerzielungsabsicht zulässig war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1242 Nr. 7
OAAAB-83225