1. Die Umwandlung in eine Personengesellschaft im Wege des Formwechsels ist ein Vermögensübergang i.S.d. § 18 Abs. 4 S. 1
UmwStG. Der Wortlaut der Vorschrift zwingt unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG, der Formwechsel und Vermögensübergang
nebeneinander erwähnt, nicht zu einer Auslegung des Begriffs des Vermögensübergangs, die den Formwechsel ausschließt. Dies
gilt unter Anwendung des § 18 Abs. 4 S. 2 UmwStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 auch, soweit ein Anteil an einer Personengesellschaft
veräußert wird.
2. Abzustellen ist hinsichtlich der zeitlichen Anwendung dieser Vorschrift auf den Zeitpunkt der Veräußerung des Mitunternehmeranteils
und damit auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes steht dieser Auslegung
nicht entgegen. Insoweit liegt lediglich eine unechte Rückwirkung vor, da die Rechtsfolgen der Neuregelung erst solche Verträge
betreffen, die nach dem wirksam geworden sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der für die
Steuerpflichtigen günstigen Rechtslage bestand schon deshalb nicht, weil die Ergänzung des § 18 Abs. 4 UmwStG der Beseitigung
einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung diente.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1342 Nr. 21 EFG 2006 S. 1027 Nr. 13 CAAAB-83122
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.02.2006 - 1 K 332/05
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