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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 623/01

Gesetze: EStG 1990 § 14 Abs. 2, EStG 1990 § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG 1990 § 16 Abs. 2, EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStDV 1990 § 7 Abs. 1

Ausscheiden von Kommanditisten gegen eine unter dem Buchwert ihres Kapitalkontos liegende Abfindung

Veräußerungsgewinn der übernehmenden Gesellschafter

Ergänzungsbilanzen

Leitsatz

1. Liegt der Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil unter dem Betrag des zugehörigen positiven Kapitalkontos, muss der Minderbetrag in einer Ergänzungsbilanz passiviert werden, damit der tatsächliche Kaufpreis ausgewiesen und gewinnwirksam wird. Zu diesem Zwecke werden die auf den Erwerber entfallenden Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens in der Ergänzungsbilanz durch Korrekturen herabgesetzt, die in der Folge entsprechend dem Verbrauch der Wirtschaftsgüter gewinnerhöhend aufgelöst werden. Die Buchwerte der abstockungsfähigen Wirtschaftsgüter sind dabei ggf. bis auf 1,00 DM/Euro abzustocken.

2. Auf die Herabsetzung der Buchwerte kann nicht verzichtet werden; anstelle der Minderwerte kann in der Ergänzungsbilanz nicht etwa der Anteil an einem negativen Geschäftswert passiviert werden.

3. Diese Grundsätze gelten auch bei der Abfindung ausscheidender Gesellschafter, sofern für die Bemessung der Abfindungen wirtschaftliche Gründe maßgeblich gewesen sind und keine Zuwendung der ausscheidenden an die verbleibenden Gesellschafter beabsichtigt war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
INF 2006 S. 444 Nr. 12
RAAAB-83117

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 01.12.2005 - 2 K 623/01

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