Vorläufige Nichtberücksichtigung der Verluste aus Land- und Forstwirtschaft
Ermessen
Leitsatz
1. Das Finanzamt handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es einen geltend gemachten Verlust aus Land- und Forstwirtschaft
aus dem seit mehreren Jahren unverändert mit erheblichen Verlusten unterhaltenen Betrieb einer Pferdezucht und einer Pferdepension
wegen möglicherweise vorliegender Liebhaberei im Rahmen einer insoweit vorläufigen Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt.
2. Etwas anderes ergibt sich im Hinblick auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung weder aus dem Umstand, dass in den Vorjahren
erklärte Verluste jeweils (teils vorläufig) berücksichtigt worden sind, noch daraus, dass die Betriebsführung in späteren
Veranlagungszeiträumen umstrukturiert worden ist (durch den Bau einer Reithalle und die Einstellung eines Bereiters), jedoch
zum Zeitpunkt der Durchführung der Veranlagung für das Streitjahr noch nicht absehbar ist, ob diese Maßnahmen geeignet sind,
die Aussicht auf die Erzielung eines Totalgewinns zu eröffnen.
Fundstelle(n): AO-StB 2006 S. 203 Nr. 8 DStRE 2006 S. 1170 Nr. 19 EFG 2006 S. 861 Nr. 12 HAAAB-83116
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 29.11.2005 - 6 K 356/03
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