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BAG 26.04.2006 7 AZR 500/04, NWB 19/2006 S. 151

Arbeitsrecht | Unzulässigkeit von sachgrundlosen Befristungen wegen Alters

Die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverträgen bei Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr erreicht haben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG), stellt eine Diskriminierung dar und verstößt gegen Gemeinschaftsrecht (; vgl. NWB Beratung aktuell 1/2006). Diesen Vorgaben hat das BAG nun erstmals mit Urteil v. 26. 4. 2006 - 7 AZR 500/04 entsprochen und die mit einem 1950 geborenen Arbeitnehmer in dem am 18. 2. 2003 geschlossenen Vertrag vereinbarte (sachgrundlose) Befristung für unzulässig erklärt, so dass es zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kam. In diesem Zusammenhang hat es Arbeitgebern auch den Vertrauensschutz auf den Bestand der nationalen Regelung versagt: Diese können sich auch bei einem Abschluss des Arbeitsvertrags in der Zeit vor der zitierte...

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