BFH Beschluss v. - II S 1/06

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seinem als „außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung” bezeichneten Rechtsmittel gegen das Urteil des Senats vom , das der Kläger am erhalten hat.

II. Die außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung sind unzulässig.

1. Gegen ein Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine „außerordentliche Beschwerde” in der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehen und schon deshalb unstatthaft. Zudem ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit im Finanzgerichtsprozess seit In-Kraft-Treten des durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom (BGBl I 2004, 3220) eingefügten § 133a FGO zum auch generell ausgeschlossen (, BFHE 211, 37).

2. Sollte das Vorbringen des Klägers unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Verfassungsbeschwerdeschrift dahin gehend zu verstehen sein, dass auch eine Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO wegen Verletzung rechtlichen Gehörs erhoben wird, so wäre diese wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO). Die Anhörungsrüge ist gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Kläger hatte spätestens mit Erhalt des Urteils des Senats am Kenntnis von der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs. Die erst am beim BFH eingegangene Beschwerdeschrift wäre daher verspätet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht geltend gemacht und auch nicht nach Aktenlage ersichtlich.

3. Die Gegenvorstellung ist ebenfalls unzulässig. Sie ist —wenn überhaupt— nur bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder dann eröffnet, wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32; vom X S 16/05, BFH/NV 2005, 2040; vom II S 10/05, juris STRE200551475). Einen solchen Ausnahmefall hat der Kläger mit seinen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des Senats vom gerichteten Einwendungen nicht dargelegt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1309 Nr. 7
AAAAB-82719