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Umsatzsteuer; | Beurteilung von Leistungen als Schiffsmiete oder als Personenbeförderung (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 UStG 1980)
Eine Reederei, die aufgrund eines Vertrags mit einem Reiseunternehmen mit ihrem Schiff nach Zeit und Strecke festgelegte Reisen auf dem Rhein unternimmt und dabei den Gästen Unterkunft und Verpflegung gewährt, führt Umsätze durch Personenbeförderung und nicht durch Schiffsvermietung aus. Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sind Nebenleistungen zur Personenbeförderung (). Für die steuerliche Behandlung ist nicht die Bezeichnung ,,Chartervertrag'' entscheidend, sondern die unter dieser Bezeichnung von den Beteiligten beschriebenen und erfüllten Leistungen (Ausführungen zu Rechtsgrundlagen, Begriff und Unterarten des Chartervertrags). Abstrakt nicht klärbar ist, ob der Vercharterer nur einen Beförderungserfolg, eine mietähnliche Schiffsüberlassung ...