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FG Münster Urteil v. - 2 K 4000/03 E EFG 2006 S. 1177 Nr. 15

Gesetze: DBA Italien Art 17 Abs 1DBA Belgien Art 17 Abs 1DBA Spanien Art 17 Abs 1DBA Schweiz Art 17 Abs 1DBA Frankreich Art 12 DBA Luxemburg Art 9 DBA NiederlandeArt 9 EStG§ 15 EStG § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst. d) EStG § 50a Abs 4OECD-MA Art 17 Abs 1

Einkommensteuer:

Einkünfte von Berufssportlern

Leitsatz

1) Berufssportler, die nicht abhängig beschäftigt sind, üben eine gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 EStG aus. Die gewerbliche Tätigkeit umfasst neben der typischen sportlichen Betätigung auch die entgeltliche werbende Tätigkeit in Zusammenhang mit sportlichen Auftritten.

2) Unter die Sportlerklauseln der DBA entsprechend Art. 17 Abs. 1 OECD-MA sowie unter die selbständigen Berufssportler betreffenden Regelungen der DBA Frankreich, Niederlande und Luxemburg fallen im Bereich des Berufssports neben der typischen sportlichen Betätigung auch werbliche Tätigkeiten, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer sportlichen Darbietung ausgeübt werden. Ob auch ein mittelbarer Zusammenhang ausreicht, bleibt offen.

3) Diese DBA-Klauseln erfassen sämtliche Einkünfte des Berufssportlers, gleich ob das vereinnahmte Entgelt einzelveranstaltungsbezogen oder nicht einzelveranstaltungsbezogen gezahlt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1177 Nr. 15
INF 2006 S. 442 Nr. 12
IWB-Kurznachricht Nr. 19/2006 S. 904
FAAAB-82700

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FG Münster, Urteil v. 03.02.2006 - 2 K 4000/03 E

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