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ArbG Aachen 16.08.2005 7 Ca 5514/04, NWB 18/2006 S. 144

Arbeitsrecht | Fristlose Kündigung wegen Zugriffs auf E-Mail

Einem Arbeitnehmer darf aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB fristlos gekündigt werden, wenn er unter Missbrauch ihm übertragener Befugnisse und technischer Möglichkeiten auf interne E-Mail-Korrespondenz zwischen seinem Vorgesetzten und einer weiteren Führungskraft des Arbeitgebers zugegriffen hat. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Die (zweiwöchige) Kündigungsfrist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. In der Regel gehört die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers zur Aufklärung des Sachverhalts (ArbG Aachen, Urteil v. 16. 8. 2005 - 7 Ca 5514/04).

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