Bestimmtheit der Forderung in Arrestanordnung und Einziehungsbescheid
Leitsatz
Die fehlende Angabe des Schuldgrundes in der Pfändungsverfügung gegenüber dem Drittschuldner führt zur Rechtswidrigkeit und
damit zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Unwirksamkeit der Pfändungsverfügung.
Mit der Vollstreckbarkeit der Steuerbescheide für die mit einem Arrest gesicherten Steueransprüche wird das Sicherungspfandrecht
insoweit automatisch in das Vollstreckungsverfahren übergeleitet.
Die Bezeichnung von Lohnsteueransprüchen in einer Arrestanordnung gegenüber dem Arbeitgeber nach Steuerart und Zeitraum ist
hinreichend konkret zur Sicherung der Ansprüche, unabhängig davon, ob die spätere Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch Lohnsteuerhaftungs-
oder durch Lohnsteuernachforderungsbescheid erfolgt.
Die lange Zeitdauer (hier: 22 Jahre) zwischen dem Erlass der Pfändungs- und der Einziehungsverfügung führt allein nicht zur
Verwirkung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 702 Nr. 10 AAAAB-82450
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.03.2005 - 4 K 937/03
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