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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 937/03 EFG 2006 S. 702 Nr. 10

Gesetze: AO § 309 Abs. 2, AO § 314 Abs. 1, BGB § 812 Abs. 1 Satz 2, AO § 322 Abs. 4, EStG § 42d

Bestimmtheit der Forderung in Arrestanordnung und Einziehungsbescheid

Leitsatz

  1. Die fehlende Angabe des Schuldgrundes in der Pfändungsverfügung gegenüber dem Drittschuldner führt zur Rechtswidrigkeit und damit zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Unwirksamkeit der Pfändungsverfügung.

  2. Mit der Vollstreckbarkeit der Steuerbescheide für die mit einem Arrest gesicherten Steueransprüche wird das Sicherungspfandrecht insoweit automatisch in das Vollstreckungsverfahren übergeleitet.

  3. Die Bezeichnung von Lohnsteueransprüchen in einer Arrestanordnung gegenüber dem Arbeitgeber nach Steuerart und Zeitraum ist hinreichend konkret zur Sicherung der Ansprüche, unabhängig davon, ob die spätere Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch Lohnsteuerhaftungs- oder durch Lohnsteuernachforderungsbescheid erfolgt.

  4. Die lange Zeitdauer (hier: 22 Jahre) zwischen dem Erlass der Pfändungs- und der Einziehungsverfügung führt allein nicht zur Verwirkung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 702 Nr. 10
AAAAB-82450

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.03.2005 - 4 K 937/03

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