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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - V 302/01 EFG 2006 S. 1283 Nr. 16

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2KStG a.F. § 27 Abs. 3 S. 2

Verdeckte Gewinnausschüttung bei dauerdefizitärem Betrieb

Leitsatz

Ergibt sich aus einer Gesamtsicht der Verhältnisse, dass eine Gesellschaft Aufwendungen nicht eigennützig, sondern gesellschaftsnützig aufwendet, dann ist es grundsätzlich möglich und zur Abgrenzung von Gesellschafts- und Gesellschaftersphäre geboten, steuerrechtlich das Entstehen von Gesellschaftsverlusten als im persönlichen Interesse der Gesellschafter liegend anzusehen und damit diesen als verdeckte Gewinnausschüttung zuzuordnen.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 18/2006 S. 976
DStRE 2006 S. 1068 Nr. 17
EFG 2006 S. 1283 Nr. 16
WAAAB-82434

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.01.2006 - V 302/01

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