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StuB Nr. 7 vom Seite 277

Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Baukostenzuschüssen bei Energieversorgungsunternehmen

1. Anwendung auf Wasserversorgungsunternehmen

Wasserversorgungsunternehmen konnten aufgrund nicht veröffentlichter koordinierter Ländererlasse vereinnahmte „Baukosten”-Zuschüsse in der Vergangenheit als Ertragszuschüsse durch Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens passivieren und über einen Zeitraum von 20 Jahren gewinnwirksam erfassen. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass solche Zuschüsse wirtschaftlich nicht als Investitionszuschüsse, sondern als Vorauszahlungen (hier: auf den Wasserpreis) anzusehen waren. Zugleich sollte damit eine Übereinstimmung mit den Jahresabschlussvorschriften der Eigenbetriebsverordnungen der Länder hergestellt werden. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zwischenzeitlich beschlossen, die Regelung des auch auf Wasserversorgungsunternehmen anzuwenden. Die koordinierten Ländererlasse wurden entsprechend aufgehoben. Die Übergangsregelung des ist auch für diesen Bereich anzuwenden, indem erst die in nach dem beginnenden Wirtschaftsjahren vereinbarten oder durch Kommunalabgabenbescheid festgesetzten Zuschüsse als Kapitalzuschüsse zu behandeln sind.

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