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StuB Nr. 7 vom Seite 258

Beratungsrelevante Hinweise zur Bilanzierung von Gebäuden und Gebäudeteilen

von StB Hans Walter Schoor, Kemmenau

Zivilrechtlich bilden Grund und Boden und ein darauf stehendes Gebäude eine Einheit, nämlich das Grundstück (§§ 93, 94 Abs. 1 BGB). Steuerrechtlich wird bei bebauten Grundstücken zwischen dem Grund und Boden einerseits und dem Gebäude andererseits als gesonderten Wirtschaftsgütern unterschieden. Hinzu kommen als selbständige Wirtschaftsgüter jedenfalls im Betriebsvermögen noch die Außenanlagen, z. B. Bodenbefestigungen im Hof und auf Parkplätzen sowie Einfriedungen und Grünanlagen. Ein bebautes Grundstück besteht also bilanzsteuerrechtlich prinzipiell aus drei verschiedenen Wirtschaftsgütern:

Dass Grund und Boden und das aufstehende Gebäude bzw. die Außenanlagen steuerlich stets verschiedene selbständige Wirtschaftsgüter sind, ist praktisch vor allem deshalb von Bedeutung, weil Abschreibungen einschließlich erhöhter Abschreibungen und Sonderabschreibungen nur auf das Gebäude selbst, allerdings auch auf selbständige Gebäudeteile (§ 7 Abs. 5a EStG) und Eigentumswohnungen in Betracht kommen. Auf den Grund und Boden sind – mit Ausnahme der Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) – keine Abschreibungen möglich. Grund und Boden ist also ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG), das aufstehende Gebäude und die Außenanlagen si...

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