BFH Beschluss v. - VIII B 51/05

Instanzenzug:

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheids 2001 sowie der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den (§ 10a des GewerbesteuergesetzesGewStG—) umstritten, ob bei der Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für betriebliche Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sog. Unterentnahmen der Wirtschaftjahre bis einschließlich 1998 außer Ansatz bleiben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) bejahte dies unter Hinweis auf die durch das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001) vom (BStBl I 2002, 4) eingefügte Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG und erhöhte demgemäß trotz positiver Kapitalkonten den Gewinn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) —der A-KG— um 25 906 DM. Die hiergegen erhobenen Einsprüche blieben ebenso wie die Klage ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ hierbei ausdrücklich offen, ob § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG für die Wirtschaftjahre 1999 und 2000 zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückbewirkung von Rechtsfolgen (sog. echte Rückwirkung) führe. Für den im anhängigen Verfahren zu bestimmenden Gewinn des Wirtschaftsjahres 2001 sei die Vorschrift lediglich mit einer unechten Rückwirkung verbunden. Dies sei verfassungsrechtlich auch unter Berücksichtigung des Vertrauens der Klägerin in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage unbedenklich. Zu beachten sei hierbei, dass das StÄndG 2001 frühzeitig auf den Weg gebracht worden sei und die Entscheidung über Einlagen und Entnahmen häufig kurzfristig getroffen werde. Die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, da § 4 Abs. 4a EStG missbräuchlichen Finanzierungsgestaltungen (Verlagerung privater Finanzierungsaufwendungen in den betrieblichen Bereich durch sog. Überentnahmen) begegnen wolle. Die Revision wurde von der Vorinstanz nicht zugelassen, weil die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a EStG ab dem Streitjahr (2001) in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig bejaht werde.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes (hier: Stehen lassen des Kapitals vor 1999) geltend gemacht wird, genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtordnung (FGO).

Die grundsätzliche Bedeutung ist —von dem vorliegend nicht gegebenen Fall der Evidenz abgesehen— auch dann darzulegen, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift des Steuerrechts (hier: § 4 Abs. 4a i.V.m. § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG) gerügt wird. Es ist deshalb (u.a.) zu erläutern, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden (vgl. , juris, betr. § 4 Abs. 4a EStG; allgemein Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 34, m.w.N.). Hieran fehlt es. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeschrift jegliche Auseinandersetzung mit den zwischen echter und unechter Rückwirkung differenzierenden Erwägungen der Vorinstanz vermissen lässt (vgl. hierzu auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 116 FGO Rz. 169; zur Berücksichtigung von Unterentnahmen vor dem für die Bestimmung der Gewinnhinzurechung nach § 4 Abs. 4a EStG in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 s. , BFH/NV 2006, 180).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1117 Nr. 6
DAAAB-82047