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FG München Urteil v. - 7 K 3966/03 EFG 2006 S. 854 Nr. 11

Gesetze: EG Art. 43 EG Art. 48 BewG 1974§ 102 Abs. 1 BewG 1974§ 121 Abs. 2 Nr. 4 VStG § 2 Abs. 1 Nr. 2

Vorenthaltung einer Steuervergünstigung gegenüber einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem anderen EU-Mitgliedstaat unvereinbar mit Gemeinschaftsrecht

Leitsatz

Es verstößt gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem anderen Mitgliedstaat der EU (hier: Italien) von einer Steuervergünstigung (hier dem Schachtelprivileg hinsichtlich einer inländischen Tochterkapitalgesellschaft im Rahmen der beschränkten Vermögensteuerpflicht) auszuschließen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anteile an der ausländischen Obergesellschaft im Ansässigkeitsstaat tatsächlich einer Vermögensbesteuerung unterliegen.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 854 Nr. 11
IWB-Kurznachricht Nr. 14/2006 S. 633
YAAAB-81927

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FG München, Urteil v. 01.03.2006 - 7 K 3966/03

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