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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 16/01 EFG 2006 S. 1372 Nr. 17

Gesetze: UStG 1993 § 3a Abs. 1UStG 1993 § 3a Abs. 3UStG 1993 § 3a Abs. 4 Nr. 3 EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. a StBerG§ 33 StBerG § 57

Ort der gegenüber im Drittlandsgebiet ansässigen Erben erbrachten Leistungen eines Steuerberaters als gerichtlich bestellter Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger

berufstypische Tätigkeit

Leitsatz

Die Tätigkeiten eines Testamentsvollstreckers und Nachlasspflegers gehören nicht zu den Tätigkeiten, die ein Steuerberater hauptsächlich und gewöhnlich ausübt; sie sind keine für einen Steuerberater berufstypischen Tätigkeiten. Auch Rechtsanwälte führen mit diesen Leistungen keine berufstypischen Tätigkeiten aus. Der Ort der Leistungen, die ein Steuerberater als gerichtlich bestellter Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger zu Gunsten der im Drittlandsgebiet ansässigen Erben erbringt, bestimmt sich daher nicht nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 UStG, sondern die Leistungen werden gemäß § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort erbracht, von dem aus der Steuerberater sein Unternehmen betreibt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1372 Nr. 17
UStB 2006 S. 300 Nr. 11
RAAAB-81912

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.10.2004 - 13 K 16/01

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