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OFD Koblenz 21.02.2006 S 7280 A - St 44 5, NWB direkt 16/2006 S. 10

Aufbewahrung von per Telefax eingehenden Rechnungen in elektronischer Form

§ 147 AO geht den Regelungen in den Umsatzsteuerrichtlinien vor. Deshalb ist auch bei Faxrechnungen eine dauerhafte Aufbewahrung in Papierform nicht erforderlich, wenn die Aufbewahrung nach § 147 Abs. 2 AO sichergestellt ist. Für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen der Faxrechnung in Papierform dann nicht erforderlich. Ein Verfahren, das die im Faxgerät eingehende Bilddatei elektronisch abgreift und deshalb auf den Ausdruck des Fax und die anschließende elektronische Archivierung verzichtet, widerspricht jedoch der Regelung im Abschn. 184a UStR.

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