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BFH X R 5/06, NWB direkt 16/2006 S. 4

Nicht abziehbare Schuldzinsen

Über- und Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor dem sind bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 zu berücksichtigen. Schuldzinsen, die auf die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entfallen, sind nach § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG als Betriebsausgaben abziehbar und nicht in die Höchstbetragsberechnung nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG einzubeziehen.

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