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Begrenzung der als dauernde Last abziehbaren Versorgungsleistungen
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird die Höhe der als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG abziehbaren Versorgungsleistungen durch die nach der Prognose im Zeitpunkt der Übergabe erzielbaren Nettoerträge begrenzt. Wenn sich die Vertragsbeteiligten nachträglich – z. B. wegen eines gestiegenen Versorgungsbedürfnisses – auf ein neues Versorgungskonzept einigen, sind Zahlungen, die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus dem Ertrag des übergebenen Vermögens erbracht werden können, nach der BFH-Entscheidung v. - X R 61/01 insoweit freiwillige Leistungen i .S. des § 12 Nr. 2 EStG.
Abziehbarkeit von Versorgungsleistung und Vorbehaltsnießbrauch
Der steuerrechtlichen Behandlung der Versorgungsleistungen als dauernde Last liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber das Vermögen – ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt – ohne die vorbehaltenen Erträge, die nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat. Maßgebend für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein kann, ist nach Auffassung des BFH die Vergleichbarkeit mit dem Vorbehaltsnießbrauch.
Die Vermögensübergabe müsse sic...