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NWB Nr. 16 vom Seite 1277

Ausweitung der Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen

Das nunmehr verabschiedete Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung verbessert u. a. die steuerliche Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen. So werden bspw. Haushalte mit mindestens einer pflegebedürftigen Person (pflegebedürftig i. S. des § 14 SGB XI oder Leistungsbezug der Pflegeversicherung) beziehungsweise deren Angehörige zusätzlich entlastet. Auch die Kosten für Handwerksarbeiten in Privathaushalten werden steuermindernd berücksichtigt.

1. Höhe der steuerlichen Entlastung

Schon bisher konnten für haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt bis zu 20 v. H. der Kosten von maximal 3000 € pro Jahr – also bis zu 600 € – von der Steuer abgezogen werden. Zum Beispiel für die Wohnungsreinigung oder die Betreuung von Familienangehörigen. Dieser Betrag ist für das Nutzen von Dienstleistungen zur Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Privathaushalt auf maximal 1 200 € angehoben worden. Dabei ist es unerheblich, ob die Pflege oder Betreuung im Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der zu betreuenden oder zu pflegenden Person erfolgt.

Sind Pflegeaufwendungen, zu denen unter anderem die Kosten der Inanspruchnahme von Pflegediensten zählen, bereits als au...

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