BFH Beschluss v. - IX B 153/05

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügte unzureichende Sachverhaltsaufklärung (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO) haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, weshalb sich dem Finanzgericht (FG) auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (z.B. , BFH/NV 2005, 43).

2. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) erforderlich. Das Urteil des FG widerspricht nicht den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen.

a) Nach dem (BFH/NV 2004, 1062, unter II. 1. a) bestimmt sich das Maß der gemäß § 121 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) erforderlichen Begründung eines Verwaltungsaktes jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Verständnisfähigkeit des Inhaltsadressaten oder Betroffenen. Zur Begründung eines (Grunderwerbs-)Steuerbescheides gehöre die Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen, auf denen der Steuerbetrag beruhe.

Von diesen Grundsätzen ist auch das FG ausgegangen. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles hat es die Begründung des im Streitfall zu beurteilenden Feststellungsbescheides als ausreichend angesehen. Die Kläger hätten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass nicht der erklärte Verlust, sondern Vermietungseinkünfte von mehr als ... DM festgestellt worden seien. Durch den Hinweis auf den Feststellungsbescheid…habe auch ein Rechtsunkundiger nachvollziehen können, dass das Finanzamt in den Jahren ab…statt der beantragten Restwertabschreibung von ... DM nur eine solche von ... DM akzeptieren wolle.

Hiergegen wenden sich die Kläger und setzen ihre eigene abweichende Würdigung an die Stelle der Würdigung des FG. Mit der (damit erhobenen) Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung durch das FG kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (z.B. , BFH/NV 2005, 1354).

b) Den von den Klägern genannten Urteilen des (BFHE 143, 106, BStBl II 1985, 601) und des (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1979, 579) kann die Entscheidung der Vorinstanz schon deshalb nicht widersprechen, weil —anders als bei diesen— im Streitfall nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrenrügen angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) der für das Streitjahr (2000) ergangene Feststellungsbescheid ausreichend begründet worden ist.

3. Mit ihren Ausführungen zu dem für die Fristversäumnis ursächlichen Anhörungsmangel i.S. von § 91 AO 1977 wenden sich die Kläger —im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässigerweise— gegen die Würdigung des FG, hierauf komme es nicht an, weil der Feststellungsbescheid eine ausreichende Begründung enthalte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1114 Nr. 6
HAAAB-81736