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NWB direkt Nr. 15 vom Seite 6

Ablösung eines Erbbaurechts als Gebäudeherstellungskosten

Aufwendungen nur über die AfA abzugsfähig

Andrew Miles, PwC Frankfurt

Aufwendungen eines erbbauverpflichteten Grundstückseigentümers zur Ablösung des Erbbaurechts zählen nach dem zu den Herstellungskosten des anschließend auf dem Grundstück nach dem Abriss der vorhandenen Bebauung neu errichteten Gebäudes. Die Aufwendungen können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, sondern sind erst nach und nach über den Abschreibungszeitraum im Wege der Absetzung für Abnutzung geltend zu machen.

Vorzeitige Ablösung eines Erbbaurechts

Ein Grundstückseigentümer hatte ein Erbbaurecht vorzeitig abgelöst, weil er auf dem Grundstück ein neues Gebäude errichten wollte, um es zusammen mit einem benachbarten Gebäude als ein Objekt vermieten zu können. Der Eigentümer sah die Ablösesumme als Werbungskosten der Vermietungseinkünfte und begehrte den sofortigen Abzug bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Als Alternative bot er an, die Ablösesumme als Anschaffungskosten eines Erbbaurechts zu aktivieren, den aktivierten Betrag aber dann mit dem Abriss des erworbenen Gebäudes als „wirtschaftlich verbraucht” auf den Teilwert null abzus...

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