Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erschließungsbeitragsrecht; | Begriff des Erschlossenseins (§ 131 BauGB)
Das Erschlossensein (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) eines Grundstücks setzt u. a. voraus, daß dieses Grundstück im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BauG) grundsätzlich, d. h. von ausräumbaren Hindernissen abgesehen, bebaubar oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar nutzbar ist. Grundflächen von Erschließungsanlagen i. S. des § 123 Abs. 2 BauGB zählen nicht zu den durch beitragsfähige Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücken, sofern sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar nutzbar sind. Ein Grundstück, für das der einschlägige Bebauungsplan die Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes mit einer Geschoß...