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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - III 249/2004 EFG 2006 S. 778 Nr. 11

Gesetze: AO § 93, AO § 105, AO § 249 Abs. 2

Auskunftsersuchen an eine Berufskammer zulässig

Leitsatz

Verschwiegenheitspflichten, die sich aus Vorschriften einer Berufsordnung für Berufskammern ergeben, verdrängen nicht die Auskunftspflichten nach den Vorschriften der §§ 105, 93 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 778 Nr. 11
OAAAB-81203

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 23.03.2005 - III 249/2004

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