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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 99/03 EFG 2006 S. 1817 Nr. 23

Gesetze: EStG 1997 § 4 Abs. 4aEStG 1997 § 52 Abs. 11 S. 2 Fassung:

Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum 2001

keine Berücksichtigung vor dem getätigter Entnahmen

Leitsatz

Nach der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 ist bei der Ermittlung der im Veranlagungszeitraum 2001 abziehbaren Schuldzinsen davon auszugehen, dass das Anfangskapital im ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahr Null DM betragen hat. Eine Berücksichtigung von Überentnahmen oder Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem endeten, ist danach ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 126 Nr. 3
DStRE 2006 S. 774 Nr. 13
EFG 2006 S. 1817 Nr. 23
XAAAB-81197

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.01.2006 - 10 K 99/03

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