Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 1301 A - 29.10 - St II 5

Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung der Gewinne von in den Niederlanden ansässigen Blumenhändlern mit Umsätzen in Deutschland

Bezug: BStBl 2002 I S. 957

Gestützt auf Art. 25 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom in der Fassung des Zweiten Zusatzprotokolls vom haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Besteuerung von Blumenhändlern, die in den Niederlanden ansässig sind und ihre Waren an Kunden in Deutschland verkaufen, für die verschiedenen Fallgestaltungen Folgendes vereinbart:

  1. Der in den Niederlanden ansässige Blumenhändler verkauft Blumen an seine deutschen Kunden direkt von der Versteigerung in den Niederlanden (z.B. per Telefon) und läßt die verkauften Blumen von einem Arbeitnehmer/Fahrer an seine Kunden in Deutschland ausliefern.

    Die Auslieferung an die jeweiligen Kunden begründet für den Blumenhändler keine Betriebsstätte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 des deutsch – niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in Deutschland. Der Arbeitnehmer/Fahrer ist insoweit auch kein ständiger Vertreter gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des DBA. Die Besteuerung der Gewinne aus diesen Geschäftsvorgängen steht ausschließlich den Niederlanden zu.

  2. Der Arbeitnehmer/Fahrer liefert Blumen wie in Nr. 1 beschrieben an deutsche Kunden aus und verkauft außerdem während der Fahrt in Deutschland Blumen an vorher noch nicht feststehende deutsche Kunden.

    Nur in Bezug auf den Verkauf von Waren in Deutschland an vorher nicht feststehende Kunden ist der Arbeitnehmer/Fahrer als ständiger Vertreter gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des DBA anzusehen. Insoweit besteht in Deutschland eine Betriebsstätte. Der der Betriebsstätte zuzurechnende Gewinn wird in der Weise festgestellt, daß der nach niederländischem Steuerrecht ermittelte Gesamtgewinn des Unternehmens nach dem Verhältnis der von den Niederlanden aus und der von dem ständigen Vertreter in Deutschland erzielten Umsätze aufgeteilt wird. Der Teil des Gewinns, der auf die von dem ständigen Vertreter erzielten Umsätze entfällt, wird zur Hälfte der deutschen Betriebsstätte zugerechnet.

  3. Wenn eine Betriebsstätte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b des DBA in Deutschland begründet wird (z.B. ein Lagerraum mit Büro und Telefon oder ein fester Marktstand) und der Verkauf von dort aus stattfindet, werden 75 vom Hundert des auf diese Umsätze entfallenden und nach Nr. 2 ermittelten Gewinns der deutschen Betriebsstätte zugerechnet.

  4. Begründet der niederländische Blumenhändler für seine in Deutschland ausgeübten Geschäftsaktivitäten eine Betriebsstätte im Sinne der Nummer 2 oder 3 dieser Verständigungsvereinbarung, so ist ungeachtet der vorgenannten Regelungen die Gewinnzuordnung auf das niederländische Stammhaus und die deutsche Betriebsstätte für diejenigen Jahre auf der Grundlage einer gesonderten Betriebsstättenbuchführung vorzunehmen, für die eine solche vorliegt.

  5. Die niederländischen Steuerbehörden werden den zuständigen deutschen Steuerbehörden die den deutschen Betriebsstätten zuzurechnenden Beträge und das Vorliegen einer Betriebsstättenbuchführung auf der Grundlage des Artikels 23 des DBA spontan mitteilen.

  6. Diese Vereinbarung ist für Steuerjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Sie ist außerdem auf alle Fälle anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.

  7. Nach Ablauf von drei Jahren werden die zuständigen Behörden die Regelungen gemeinsam auf ihre Zweckmäßigkeit überprüfen.

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Fundstelle(n):
BAAAB-80886