Umsatztantieme eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
Leitsatz
Die Vereinbarung einer Vertriebsprovision für den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die den An- und Verkauf
von Mineralölprodukten betreibt, kann steuerlich anzuerkennen sein, wenn die Arbeitsbereiche des Geschäftsführers als allgemeiner
Geschäftsleiter und als Vertriebs-Mitarbeiter abgrenzbar sind, die GmbH ihm ein Festgehalt als Vergütung für die allgemeine
Leitungstätigkeit sowie als Grundgehalt für die Tätigkeit im Bereich des Vertriebs zahlt, die Provision als Vergütung für
die eigentliche Vertriebs-Tätigkeit zugesagt hat, der Geschäftsführer Provisionen nur für die von ihm selbst abgeschlossenen
Geschäfte erhält und nicht anders behandelt wird als die übrigen im Bereich des Vertriebs beschäftigten Mitarbeiter.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 605 Nr. 10 DStZ 2006 S. 354 Nr. 11 EFG 2006 S. 692 Nr. 9 KÖSDI 2006 S. 15120 Nr. 6 UAAAB-80751
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 16.11.2005 - 2 K 1869/02
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