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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 17 K 2050/04 E EFG 2006 S. 711 Nr. 10

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5, EStG § 9 Abs. 5

Begriff „anderer Arbeitsplatz” im Sinne der Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer

Leitsatz

  1. Einem nichtselbstständigen EDV-Berater, der seine Tätigkeit beim Kunden vor Ort bzw. an einem Büroarbeitsplatz in der Niederlassung seines Arbeitgebers ausüben kann, ohne außerhalb seiner regulären Arbeitszeit Bereitschaftsdienst leisten zu müssen, steht ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung, so dass er die Aufwendungen für sein auch am Wochenende und in den Abendstunden beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen kann.

  2. Unerheblich ist, ob die Nutzung des anderen Arbeitsplatzes unbequemer, mit höheren Kosten oder mit höherem Zeitaufwand verbunden und deshalb gegenüber der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für den Arbeitnehmer selbst oder seinen Arbeitgeber unwirtschaftlich ist oder ein Aufsuchen des anderen Arbeitsplatzes üblicherweise erwartet werden kann (gegen ).

  3. Ein anderer Arbeitsplatz steht auch für die Fortbildung am Wochenende und in den Abendstunden zur Verfügung, wenn diese Tätigkeiten zu anderer Zeit am Büroarbeitsplatz vorgenommen werden könnten.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 711 Nr. 10
LAAAB-80741

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2005 - 17 K 2050/04 E

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