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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 2060/05 Kg EFG 2006 S. 818 Nr. 11

Gesetze: EStG § 2, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 7a Abs. 4, EStG § 7g, EStG § 32 Abs. 4

Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG stellt auch nach Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG keinen Bezug dar

Leitsatz

  1. Eine in der Einnahmeüberschussrechnung eines berücksichtigungsfähigen Kindes als Betriebsausgabe abgezogene Ansparrücklage stellt keinen bei der Ermittlung der schädlichen Einkommensgrenze hinzuzurechnenden Bezug dar, da sie nach ihrem Zweck nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung des Kindes herangezogen werden kann.

  2. Die Ansparrücklage nach § 7g EStG kann nicht mit einer Sonderabschreibung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG 2002 gleichgesetzt werden.

  3. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wird eine geplante Investition hinreichend konkretisiert, wenn eine entsprechende Anlage der Gewinnermittlung beigefügt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 23/2006 S. 1263
EFG 2006 S. 818 Nr. 11
INF 2006 S. 325 Nr. 9
SJ 2006 S. 5 Nr. 16
AAAAB-80736

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.01.2006 - 14 K 2060/05 Kg

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