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StuB Nr. 6 vom Seite 248

Insolvenzeröffnungsantrag des Finanzamts

Die Anforderungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers zu stellen sind, gelten auch für Steuerforderungen des einen Insolvenzantrag stellenden Finanzamts. So müssen Sozialversicherungsträger zur Glaubhaftmachung Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise der Arbeitgeber vorlegen. Für einen Eröffnungsantrag der Finanzverwaltung bedeutet dies, dass die Vorlage der Steueranmeldungen der Schuldnerin i. S. der §§ 150 Abs. 1 Satz 2, 167 Abs. 1 Satz 1, 254 Abs. 1 Satz 4 AO und der Steuerbescheide nach §§ 254 Abs. 1 Satz 2, 118 AO verlangt werden kann ().

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