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StuB Nr. 6 vom Seite 236

Umsatzsteuer auf Glücksspielumsätze

von RA/StB Dr. Jens Schmittmann, Essen

Der , DStR 2006 S. 374 f. = StuB 2006 S. 244; Vorinstanz: , EWG 2001 S. 1397) hat im Anschluss an die Rechtsprechung des und Rs. C-462/02, DStR 2005 S. 371, mit Anm. Zugmaier) entschieden, dass Veranstalter von Glücksspielen sich unmittelbar auf die Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach Art. 13 Teil B, Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen können, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9b UStG keine Anwendung findet (ebenso bereits , DStR 2005 S. 1407 = StuB 2005 S. 772; vom  - V R 50/01, BFH/NV 2005 S. 1881).

Nach Ansicht des BFH gilt dies nunmehr auch für Glücksspiele aller Art, auch wenn sie unerlaubt betrieben werden. Die Spielumsätze sind grundsätzlich dem Inhaber der Spielcasinokonzession zuzurechnen. Fungiert dieser als „Strohmann” für einen Dritten („Hintermann”), liegt ein Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 11 UStG vor mit der Folge, dass sowohl die besorgte Leistung (die Umsätze des Konzessionsinhabers an die Spieler) als auch die Besorgungsleistung (die – fingierten – Umsätze des „Hintermanns” an den Konzessionsinhaber) als steuerfrei behandelt werden können.

Praxishi...

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