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BAG 13.12.2000 5 AZR 334/99

Arbeitsrecht; | Lohneinbehalt wegen eines negativen Arbeitszeitkontos

Die tarifliche Regelung des Arbeitszeitkontos durch den Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk mit Wirkung v. steht einer einzelvertraglichen Abrede der Parteien über die Möglichkeit eines negativen Kontostandes nicht entgegen. Kann allein der Arbeitnehmer darüber bestimmen, ob er weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit arbeitet, stellt sich ein negativer Kontostand als ein entsprechender Vergütungsvorschuss des Arbeitgebers dar. Besteht ein Negativsaldo auch noch bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, ist er vom Arbeitnehmer wie ein Vorschuss finanziell auszugleichen. Der Arbeitgeber kann deshalb den Vorschuss mit der letzten Lohnforderung des Arbeitnehmers verrechnen ().

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