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FG Hamburg 09.01.2006 VI 31/04, NWB direkt 13/2006 S. 4

Einheitlicher Gewerbebetrieb und Firmenwert von Bestattungsunternehmen

Zwei in räumlicher Nähe betriebene Bestattungsunternehmen können auch bei getrennter Buchführung, getrennten Telefonnummern und unterschiedlicher Firmenbezeichnung einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellen. Ein Bestattungsunternehmer hat keine einem Freiberufler vergleichbare Bindung an seine Kunden. Die kurze Abschreibungsdauer für den Praxiswert kann daher nicht entsprechend für die Abschreibung des Firmenwerts eines Bestattungsinstituts herangezogen werden.

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