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Treuhandgestaltungen und Erbschaftsteuer
Handlungsbedarf bei Übertragung der Treugeberstellung
In jüngster Zeit sorgt ein bundesweit abgestimmter Erlass der Landesfinanzbehörden zur Übertragung von treuhänderisch gehaltenen Vermögensgegenständen für Unruhe. Danach wird als Gegenstand der Zuwendung nicht das Treugut selbst, sondern der Herausgabeanspruch des Treugebers bezeichnet, der mit dem gemeinen Wert zu bewerten sei. Betroffen von dieser geänderten Rechtsansicht sind vor allem Beteiligungen an Immobilien- oder Investmentgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, bei denen die Anleger nicht direkt, sondern über Treuhandkommanditisten beteiligt sind. Aber auch treuhänderisch gehaltene Beteiligungen an Familienunternehmen, beispielsweise bei Beteiligung minderjähriger Gesellschafter, fallen in den Anwendungsbereich des Erlasses. Die darin vertretene Auffassung der Finanzverwaltung wird bei Übertragung der Treugeberstellung von Todes wegen oder im Wege der Schenkung unter Lebenden in zahlreichen Fällen zu einer deutlich höheren Steuerlast führen als bisher.
I. Typische Sachverhalte mit Treuhandgestaltungen
Die Gründe, warum ein Gesellschafter eines Unternehmens nicht direkt auftreten kann oder will, sind vielschichtig. Treuhand...