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StuB Nr. 5 vom Seite 208

Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Insolvenzverwalter

Die Vorschrift des § 113 Abs. 2 InsO a. F., derzufolge ein Arbeitnehmer bei Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter auch dann innerhalb von drei Wochen Klage erheben musste, wenn er sich auf andere Unwirksamkeitsgründe als auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung berufen wollte, schloss bei einer rechtzeitigen Klageerhebung die spätere Geltendmachung weiterer Unwirksamkeitsgründe nicht aus. Auch wenn es für die Wirksamkeit der Kündigung nicht darauf ankommt, ob eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG erfolgt ist, führt eine (gänzlich) unterbliebene Massenentlassungsanzeige doch dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht zu dem in der Kündigung genannten Termin endet, denn die Entlassung darf nicht vollzogen werden. Das gilt unabhängig davon, wie der Begriff „Entlassung” i. S. der Massenentlassungsvorschriften auszulegen ist ([vgl. hierzu EuGH, ZIP 2005 S. 230] , ZIP 2005 S. 1931).

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