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StuB Nr. 5 vom Seite 207

Gesellschafterversammlungen in aufgelöster GmbH

Der Aufgabenkreis eines gerichtlich bestellten Notliquidators einer aufgelösten GmbH ist auf die Angelegenheiten zu beschränken, in denen konkret ein dringendes Bedürfnis für eine Vertretung der Gesellschaft besteht. Das kann dann der Fall sein, wenn Rechte Dritter oder Rechte der Gesellschaft gefährdet sind. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände i. d. R. nicht dringlich (§ 29 BGB, § 66 GmbHG; , DB 2005 S. 1958).

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