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StuB Nr. 5 vom Seite 202

Seminare, Fachtagungen und mehrtägige Studienreisen eines ggf. als gemeinnützig anerkannten Trägers der Weiterbildung

Träger der Weiterbildung können sowohl privatrechtlich organisierte Institutionen (z. B. Vereine, Stiftungen), als auch solche in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sein (z. B. Volkshochschulen). Letztere werden nach § 2 Abs. 3 UStG im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Tätigkeiten im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art sind dann anzunehmen, wenn bei den angebotenen Veranstaltungen der Volkshochschule nicht die in § 3 Weiterbildungsgesetz (WbG NRW) genannten Aufgaben im Vordergrund stehen. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn Reisen angeboten werden, welche in erster Linie der Freizeitgestaltung und dem touristischen Interesse der Teilnehmer dienen. Bei der Beurteilung der Umsatzbesteuerung der Leistungen eines – ggf. als gemeinnützig anerkannten – Trägers der Weiterbildung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1. Angebotene Leistungen

Von Trägern der Weiterbildung (z. B. Volkshochschulen, Stiftungen) können folgende Leistungen angeboten werden:

  • ortsgebundene (ggf. mehrtägige) Seminare und Fachtagungen mit allgemein bildenden oder politischen Inhalten und/oder

  • mehrtägige Studienreisen mit Reisezielen im Inland und Ausland.

Mit den pauschalen Teilnehmerentgelten f...

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Seminare, Fachtagungen und mehrtägige Studienreisen eines ggf. als gemeinnützig anerkannten Trägers der Weiterbildung

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