OFD Frankfurt am Main - S 2295 A - 6 - St II 2.06

Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG;

vergleichbare Lohnersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG

Bezug:

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder handelt es sich bei den folgenden Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen um vergleichbare Lohnersatzleistungen im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und nach § 32b Abs. 3 EStG zu bescheinigen sind:

  • Verdienstausfall bei häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 4 SGB V, sofern es sich bei der Pflegeperson um Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder die Ehepartner oder die Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes handelt, und Mitaufnahme einer Begleitperson zur stationären Behandlung aus medizinischen Gründen nach § 11 Abs. 3 SGB V

  • Verdienstausfall an Lebend-Organ-Spender

  • Verdienstausfall in Fall der Gewährung häuslicher Pflege nach § 198 RVO bzw. Haushaltshilfe nach § 199 RVO bei Schwangerschaft und Mutterschutz, sofern es sich um Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder die Ehepartner oder die Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes handelt

Hinsichtlich der Leistungen von gesetzlichen Krankenkassen für eine Ersatzkraft im Rahmen der Haushaltshilfe an nahe Angehörige (§ 38 Abs. 4 S. 2 SGB V) hat der BStBl 2006 II S. 17, entschieden, dass diese nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dem Angehörigen kann die Versicherungsleistung aufgrund des fehlenden Versicherungsverhältnisses nicht als eigene Einnahme zugeordnet werden. Für den Versicherten als Anspruchsberechtigten stellt die Erstattungsleistung keinen Lohnersatz dar, weil sie nicht an die Stelle eines eigenen Lohnanspruchs aus einem Arbeitsverhältnis eintritt.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2295 A - 6 - St II 2.06

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
AAAAB-80133