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Krankenversicherung; | hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit
Nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V gilt für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Diese mit Wirkung vom durch das Gesundheitsstrukturgesetz eingefügte Regelung ist nicht verfassungswidrig, so daß eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ausscheidet ( u. a.).