BFH Beschluss v. - XI B 87/05

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Gesetze: bEStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Form begründet worden ist (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 bis 34, 42, jeweils m.w.N.), ist diese jedenfalls unbegründet.

1. Die Rechtsfrage, wo sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit einer Instrumentalsolistin befindet, ist nicht (mehr) von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtsfrage nur, wenn sie klärungsbedürftig ist und im Revisionsverfahren geklärt werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 27 ff., 30). Die Rechtsfrage, wo der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen liegt, der nur einer einzigen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nachgeht, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durch eine Vielzahl von Entscheidungen mittlerweile geklärt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom IV B 219/01, BFH/NV 2003, 1408; vom VI B 25/03, juris Nr: STRE200450496). Ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. z.B. , BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65; vom X R 52/01, BFH/NV 2003, 1172; vom IV R 29/03, BFH/NV 2005, 1271). Dieser Rechtssatz gilt für sämtliche Berufe und damit auch für den hier streitgegenständlichen Fall einer selbständig tätigen Konzertpianistin.

Die Frage, ob im Einzelfall der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen innerhalb oder außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, ist in erster Linie vom Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz zu beantworten (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65; vom X R 75/00, BFH/NV 2003, 917). Dementsprechend wäre der erkennende Senat im Streitfall im Revisionsverfahren an die Feststellung im Urteil des FG gebunden, dass die Erarbeitung der Interpretation von Musikstücken „für die Tätigkeit der Klägerin nicht für insgesamt prägend” sei. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben in Bezug auf diese Feststellung des FG keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1172).

2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass das FG Köln in seinem Beschluss vom 15 V 8980/99 (nicht veröffentlicht) die Auffassung vertreten hat, dass die Erarbeitung einer eigenen Interpretation durch einen (Violin-)Solisten den Schwerpunkt der Tätigkeit in das häusliche Arbeitszimmer verlegen kann. Abgesehen davon, dass seinerzeit die Frage, ob der Mittelpunkt der Betätigung nach qualitativen oder quantitativen Kriterien zu beurteilen ist, höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt war, hat das FG Köln in seinem Beschluss, der in einem vorläufigen Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO ergangen ist, alle entscheidungserheblichen Fragen offen gelassen. Darin liegt keine Abweichung im Rechtsgrundsätzlichen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 53).

Fundstelle(n):
YAAAB-80096