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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 5 K 1742/04 EFG 2006 S. 630 Nr. 9

Gesetze: EStG 2002 § 3 Nr. 51, EStG 2002 § 19

Steuerbefreiung für an Spielbankangestellte aus dem Tronc gezahlte Trinkgelder

Leitsatz

1. Sind die Beschäftigten einer Spielbank verpflichtet, „Trinkgelder”, die sie von Besuchern erhalten, unmittelbar den dafür bereit gestellten Behältern (sog. Trinkgeldbüchsen) zuzuführen, und werden die zentral gesammelten Gelder von der Spielbank unter Beachtung eines tarifvertraglich geregelten Verteilungsschlüssels unter den im Automatenspiel tätigen Arbeitnehmern verteilt, so handelt es sich um nach § 3 Nr. 51 EStG 2002 steuerfreie „Trinkgelder”.

2. Bei dem in § 3 Nr. 51 EStG genannten Merkmal „freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht” handelt es sich um einen einheitlichen Tatbestand, der die Steuerbefreiung bei rechtlichem wie auch bei faktischem Zwang ausschließt, wobei der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Weiterleitung von freiwilligen Zahlungen der Kunden die Steuerbefreiung nicht ausschließt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 1403 Nr. 26
EFG 2006 S. 630 Nr. 9
KÖSDI 2006 S. 15118 Nr. 6
ZAAAB-79991

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 15.12.2005 - 5 K 1742/04

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